Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. Dezember 1976
§ 3

§ 3 – Festsetzungsverjährung und D-Markbilanzgesetz

(1) Bei Steuerpflichtigen, die nach dem D-Markbilanzgesetz vom 31. August 1990 in der Fassung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842) eine Eröffnungsbilanz für den 1. Juli 1990 aufzustellen haben, beträgt die Festsetzungsfrist insoweit abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung für Steuern vom Einkommen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Januar 1993 entstehen, sechs Jahre. Soweit diese Steuern leichtfertig verkürzt worden sind, beträgt die Festsetzungsfrist abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung sieben Jahre. (2) Für Gesellschaften und Gemeinschaften, für die Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung einheitlich und gesondert festzustellen sind, gilt Absatz 1 für die Feststellungsfrist sinngemäß. (3) Die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide, denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Steueransprüche zugrunde liegen, beträgt abweichend von § 191 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung sechs Jahre, in den Fällen des § 70 der Abgabenordnung bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung sieben Jahre, in den Fällen des § 71 der Abgabenordnung zehn Jahre.

Kurz erklärt

  • Steuerpflichtige müssen eine Eröffnungsbilanz für den 1. Juli 1990 aufstellen, wenn sie dem D-Markbilanzgesetz unterliegen.
  • Die Festsetzungsfrist für Einkommensteuern, die zwischen dem 30. Juni 1990 und dem 1. Januar 1993 entstehen, beträgt sechs Jahre.
  • Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf sieben Jahre.
  • Für Gesellschaften, die Einkünfte einheitlich und gesondert feststellen, gilt die gleiche Regelung zur Feststellungsfrist.
  • Die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide beträgt in der Regel sechs Jahre, kann aber bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung bis zu zehn Jahre betragen.